Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.
Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Im Falle einer Zusammenarbeit und eines Vertragsabschlusses werden Daten aus diesem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) gespeichert.
Ihnen stehen bezüglich Ihrer bei uns gespeicherten Daten grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei uns oder der Datenschutzbehörde beschweren. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte unserer Homepage.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.GELTUNGSBEREICH
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als maßgeblicher Vertragsbestandteil für sämtliche zwischen Haus & Hofmann und dem Kunden geschlossenen Verträge. Maßgeblich sind jeweils die zum Vertragsabschluss gültigen und akzeptierten Bedingungen. Hat unser Vertragspartner ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen, und schränken diese unsere AGBs ein, weichen von ihnen ab oder stehen diesen entgegen, bedarf es vor Vertragsabschluss unserer schriftlichen Zustimmung, um die AGBs des Kunden im Einzelfall ebenfalls Vertragsbestandteil werden zu lassen.
1.2. Kunden können Verbraucher, wie auch Unternehmer sein. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes KSchG, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind jede auf Dauer angelegte Organisation, selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört.
1.3. Für Konsumenten gelten insbesondere die Rücktrittsrechte nach dem Fern – und Auswärtsgeschäftegesetz.
1.4. Der Vertragsabschluss, sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen der AGB, bedürfen der Schriftform.
2.VERTRAGSABSCHLUSS- LAUFZEIT
2.1. Sofern zwischen den Parteien nicht die einmalige Dienstleistungserbringung bzw. eine bestimmte Laufzeit des Dienstleistungsvertrages vereinbart wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.2. Sofern die Parteien keine besonderen Kündigungsfristen vereinbaren, kann der unbefristet abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Kunden als auch von Haus & Hofmann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.
3.HAUSBETREUUNGS-LEISTUNGEN
3.1. Unter die vertraglich vereinbarten Leistungen in Zusammenhang mit der Hausbetreuung fallen je nach Vertragsinhalt: Grünflächen, Hausbetreuung und Hausreinigung. Alles, was im Zusammenhang mit dem Winterservice fällt, ist von den unter Punkt 3 erwähnten Leistungen nicht umfasst. Das Winterservice wird gesondert unter Punkt 4 geregelt. Die einzelnen Leistungen müssen im Vertrag ausdrücklich vereinbart sein, um eine Leistungspflicht hervorzurufen.
3.2. Die Hausbetreuungsleistungen werden an dem mit dem Kunden vereinbarten Durchführungsdatum, für die gewählte Dauer oder die gewünschte Anzahl der Einsätze, an dem vom Kunden schriftlich angegebenen Durchführungsort erbracht.
3.1.1.GRÜNFLÄCHENBETREUUNG
3.1.2. Im Rahmen der Grünflächenbetreuung erbringt Haus & Hofmann die vom Kunden ausgewählten Dienstleistungen, wie Rasenmähen, Heckenschneiden oder sonstige Gartenarbeiten. Das Ausmaß der Grünflächenbetreuung, sowie die sonstige Gartenarbeit ist schriftlich zu definieren.
3.1.3. Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 1.1. des Folgejahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich am 30.11. bei Haus & Hofmann eingelangt sein.
3.1.4. Ist der Kunde Unternehmer und stellt er Erde, Saatgut oder sonstige Materialien bereit, so trifft uns weder eine Prüf- noch eine Warnpflicht. Weiteres trifft uns keine Haftung für Schäden, wenn sich der von uns zu bearbeitende Untergrund noch nicht vollständig gesetzt hat. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.1.5. Kunden (sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer) sind verpflichtet, Pflanzen, die sich auf von uns zu bearbeitenden Flächen befinden und nicht entfernt werden sollen, zu kennzeichnen bzw. uns auf solche schriftlich hinzuweisen.
3.2.2.HAUSBETREUUNG/HAUSREINIGUNG
3.2.3. Im Rahmen der Hausbetreuung bzw. Hausreinigung erbringen wir jene Dienstleistungen, die mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurden, wie z.B.: Reinigung von Böden, Stiegenhäusern, Fensterbänken, Türen usw.
3.2.4. Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden zwischen 07:00 und 18:00 Uhr erbracht, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3.2.5. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vereinbaren die Parteien die Leistungserbringung an Wochenenden, Feiertagen und bei Nacht (ab 20:00 bis 05:00 Uhr), erhöht sich das Entgelt pro Stunde um 100%. Auf diese Mehrkosten wird der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages hingewiesen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung von Haus & Hofmann an einem von ihm vorgegebenen Tag. Der Tag der Leistungserbringung wird von Haus & Hofmann ausgewählt und dem Kunden zur Kenntnis gebracht.
3.2.6. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann sowohl vom Kunden, als auch von uns schriftlich mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt werden.
3.2.7. Das vereinbarte Entgelt bezieht sich auf die Reinigung von üblichen Verschmutzungen, nicht jedoch auf Verschmutzungen, die über das übliche Maß hinausgehen oder sonstige Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende Verschmutzungen, giftige und gesundheitsgefährdende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen zu verstehen. Unter Verschmutzungen, die über das übliche Maß hinausgehen, sind Verschmutzungen zu verstehen, die durch eine unsachgemäße Verwendung der Substanz entstanden sind. Kosten, die aus einer allenfalls notwendigen Evaluierung nach dem ASchG entstehen, sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten. In solchen Fällen, weisen wir den Kunden auf diese Umstände und mögliche Zusatzkosten hin und holen dafür vorab seine Zustimmung ein.
4.ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WINTERDIENST
4.1.LEISTUNGSUMFANG
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Haus & Hofmann Subunternehmer mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung beauftragt.
10.2. Für die von Haus & Hofmann und dem Kunden, auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgenden Ansprüchen, gleich welcher Art, gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des UN-Kaufrechts. Wenn der Auftraggeber Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU ist, genießen er außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Aufenthaltsstaates.
10.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder unzulässig sein oder werden, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unzulässige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung am nächsten kommt.
10.4. Gegenüber Unternehmen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht. Gleiches gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Haus & Hofmann ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
1.1. Haus & Hofmann hat die im Vertrag definierten und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen in der Zeit von 1. November bis 15. April des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat per 31.8. von beiden Seiten möglich.
4.1.2. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt in dem Umfang, welcher aus nachstehenden Klauseln ersichtlich ist. Zusatzleistungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
4.1.3. Haus & Hofmann ist nicht verpflichtet die Ursachen, die zu Bildung von Glatteis, Ablagerung von Schnee oder zu Verunreinigung führen, zu beseitigen. Dies gilt auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern, sowie für die Entfernung von bereits abgegangenen Dachlawinen.
4.1.4. Für den Fall, dass keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung (Räumung und Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer) längstens innerhalb von sechs Stunden ab Beginn des Niederschlages, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von vier bis sechs Stunden durchgeführt wird. Die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten obliegen allein Haus & Hofmann. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Mitspracherecht.
4.1.5. Es gibt seitens Haus & Hofmann keine Verpflichtung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen im Zuge der Betreuung zu reinigen.
4.1.6. Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Haus & Hofmann ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.
4.1.7. Extremsituationen: Im Falle des Vorherrschens von Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen oder andauerndem, gefrierendem Regen, extremen Schneemengen etc. kann eine termingerechte Räumung innerhalb des oben genannten Intervalls nicht gewährleistet werden. Die Winterbetreuung erfolgt spätestens drei Stunden nach Beendigung der Extremsituation.
4.1.8. Glatteis: Als Streumaterial werden Streusplitt bzw. ein behördlich genehmigtes Auftaumittel verwendet. Der Kunde erklärt sich mit dessen Nutzung einverstanden. Die Betreuung erfolgt entsprechend der Wettersituation, längstens innerhalb von acht Stunden ab Belagsbildung.
4.1.9. Innenflächen: Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO nicht unterliegen. Darunter fallen beispielsweise Hof- und Parkflächen. Die Betreuung von Innenflächen ist gesondert zu vereinbaren. Die Innenflächen werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Es besteht kein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, wenn diese zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich oder verstellt sind.
4.1.10. Die Streusplitt-Entfernung wird von Haus & Hofmann Hausbetreuung entsprechend den einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.
4.1.11. Tauwetterkontrolle: Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice gegen gesonderte Verrechnung (oder als Bestandteil eines Betreuungspaketes) zur einmal täglichen Kontrolle auf Dachlawinen oder Schmelzwasser an Tagen ohne natürlichen Niederschlag. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen, die eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen und wird von Haus & Hofmann visuell vorgenommen. Die Firma ist nicht zur Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen etc.) verpflichtet. Bei Wahrnehmung von drohenden Dachlawinen, Eiszapfen oder Schneewechten ist Haus & Hofmann verpflichtet, den Auftraggeber oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefon oder per E-Mail unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet Haus & Hofmann allfällige Änderungen der Kontaktdaten bzw. der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, entbindet das Haus & Hofmann von jeglicher Haftung aus der Übernahme der Tauwetterkontrolle.
ENTGELT
5.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns angebotenen Preise Tagespreise. Diese gelten bis auf Widerruf. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten, sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und – Maschinen enthalten. Sofern zusätzliche Kosten anfallen, werden wir den Kunden vor Unterzeichnung der Vereinbarung informieren.
5.2. Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ für Leistungen der Denkmal-Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert. Diese Entscheidungen werden von der WKO veröffentlicht. Unternehmen gegenüber ist Haus & Hofmann zur Anpassung zu Ende eines jeden Monats berechtig. Verbrauchern gegenüber wird das Entgelt mit Ablauf eines Vertragsjahres automatisch angepasst. Jede Entgeltänderung wird den Kunden schriftlich angezeigt. Entgelte für die Grünflächenbetreuung werden mit 1.1., für die Winterservicedienstleistungen mit 1.7. angepasst.
5.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Forderungen ab dem Rechnungsdatum binnen 14 Tagen fällig. Für Winterdienstleistungen ist das Entgelt für die jeweils folgende Winterperiode nach Rechnungslegung zur Vorauszahlung fällig. Bei Teilzahlungen tritt die Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung ohne weitere Mahnung ein.
5.4. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner sind, haften diese für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch.
5.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen unterbleiben, auf die Haus & Hofmann keinen Einfluss hat. (Ausbleiben von Niederschlägen, Bauarbeiten, …)
5.6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
5.7. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er ein Recht auf Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns schriftlich anerkannt werden. Der Unternehmer ist nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht von Verbrauchern bleibt dadurch unberührt.
5.8. Am Arbeitsort muss, je nach Bedarf, eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches, welcher für die Durchführung der Arbeiten notwendig ist, hat der Auftraggeber zu tragen.
5.9. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Winterbetreuungsvertrages sind wir berechtigt mindestens 50% des vereinbarten Entgeltes bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, sowie allenfalls darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber, in Rechnung zu stellen.
WIDERRUFSRECHT
6.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, hat er das Recht diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
6.2. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss uns der Auftraggeber mittels eindeutiger schriftlicher Erklärung über seinen Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
6.3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist muss der Auftraggeber innerhalb dieser Frist seine Erklärung absenden.
6.4. Ist der Vertragspartner Verbraucher und widerruft er gegenständlichen Vertrag, sind alle bereits erhaltenen Zahlungen, unverzüglich, jedoch spätestens binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
6.5. Wurden auf Wunsch des Auftraggebers bereits in der Widerrufsfrist Dienstleistungen erbracht, welche begonnen oder auch abgeschlossen wurden, hat der Kunde ein angemessenes Entgelt, im Vergleich zum Gesamtumfang des Vertrages, zu bezahlen. In Bezug auf die bereits erbrachten Dienstleistungen während der Widerrufsfrist hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Rücktritt. Von diesem Umstand wird der Kunde von Haus & Hofmann informiert, sofern Haus & Hofmann schon während der Widerrufsfrist tätig werden soll.
GEWÄHRLEISTUNG
7.1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
7.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er unsere Leistungen, insbesondere das Objekt nach Abnahme bzw. Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen. Liegen Mängel vor, hat er diese binnen angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche, schriftlich zu rügen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Hat der Unternehmer innerhalb der Rügefrist keine Mängel gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen damit sämtliche Ansprüche wie zB Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später behaupteten Abweichung. (§377 UGB)
7.3. Haus & Hofmann erbringt die angebotenen Leistungen mit entsprechender Sorgfalt, ohne einen bestimmten Erfolg zu schulden. Abweichungen davon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
HAFTUNG
8.1. Haus & Hofmann haftet nach Maßgabe der folgenden Punkte grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Dienstleistungserbringung im vereinbarten Umfang.
8.2. Gegenüber Unternehmen ist die Haftung für Schäden, welche durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ausgeschlossen. Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern mit der Maßgabe, dass wir für die leicht fahrlässige Verletzung von unseren vertraglichen Hauptpflichten dennoch unbeschränkt haften.
8.3. Gegenüber Unternehmen ist auch der Ersatz von Folgeschäden, insbesondere bei Verlust von übergebenen Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ausgeschlossen.
8.4. Für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz haftet Haus & Hofmann ungeachtet der vorherigen Bestimmungen jedoch unbeschränkt.
8.5. Unternehmen haben das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.
8.6. Ist der Kunde ein Unternehmen, so sind allfällige Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Winterservice haftet Haus & Hofmann außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits vertragsmäßig geräumten, aber nachträglich durch Dritte (zb einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen. Haus & Hofmann schuldet somit nicht die Überwachung der Flächen nach erfolgter Leistungserbringung. Haus & Hofmann trifft weiters keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen.
8.8. Weiters haftet Haus & Hofmann nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Kunden, uns nicht zurechenbaren Dritten oder auf höhere Gewalt (zB. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen usw.) zurückzuführen sind. Der Kunden ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen Haus & Hofmann haftbar werden könnte (Körperverletzung von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen etc.) nach Bekanntwerden unverzüglich an Haus & Hofmann zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
8.9. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Haus & Hofmann haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen, noch für Schäden, die durch zulässige Weise verwendete Auftau – und abstumpfende Streumittel allenfalls verursacht werden. Haus & Hofmann ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.
DATENSCHUTZ
Wir gewährleisten, dass bei Vertragsabschluss anfallende Verbraucherdaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages erhoben, bearbeitet, gespeichert und genutzt werden, außerdem nur zu internen Zwecken.